Verordnung zur Bezeichnung von Lehrgängen und Titeln in der Motopädagogik (2005‑2010) Verordnung vom 10/12/2005
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur10/12/2005XXII
Bildung
Zusammenfassung
Die Verordnung von 2005 erlaubt der Niederösterreichischen Landesakademie, den Lehrgang „Motopädagogik“ und das Master‑Programm als Lehrgänge universitären Charakters zu bezeichnen. Sie dürfen dafür die Titel „Akademische Motopädagogin“, „Akademischer Motopädagoge“ sowie den Grad „Master of Arts“ (MA) verleihen. Gültig vom 1. November 2005 bis zum 31. Dezember 2010.Schwerpunkte
- Die Niederösterreichische Landesakademie darf den dreisemestrigen Lehrgang „Motopädagogik“ als Lehrgang universitären Charakters bezeichnen und den Absolvent*innen die Bezeichnung „Akademische Motopädagogin“ bzw. „Akademischer Motopädagoge“ verleihen.
- Die Landesakademie darf den viersemestrigen Lehrgang „Motopädagogik – Master‑Programm“ ebenfalls als Lehrgang universitären Charakters bezeichnen und den Absolvent*innen den akademischen Grad „Master of Arts“ (MA) verleihen.
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