<!--[-->Verordnung zum Verfahren für Ersatzansprüche gegen den Bund<!--]-->
Verordnung zum Verfahren für Ersatzansprüche gegen den Bund
Verordnung vom 08.02.2005

Zusammenfassung

Die Verordnung regelt das Verfahren, mit dem Geschädigte Entschädigungsansprüche gegen den Bund nach dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz 2005 geltend machen können. Der Antrag muss schriftlich an die Finanzprokuratur gerichtet werden und bestimmte Angaben enthalten; anschließend wird über den Anspruch entschieden.
Bundesministerium für Justiz2/8/2005XXII
Justiz
Verwaltungsorganisation

Zusammenfassung

Die Verordnung regelt das Verfahren, mit dem Geschädigte Entschädigungsansprüche gegen den Bund nach dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz 2005 geltend machen können. Der Antrag muss schriftlich an die Finanzprokuratur gerichtet werden und bestimmte Angaben enthalten; anschließend wird über den Anspruch entschieden.

Schwerpunkte

  • Der Antragsteller muss ein schriftliches Gesuch an die Finanzprokuratur senden, das den Schadenfall und die gewünschte Entschädigungshöhe beschreibt.
  • Im Gesuch müssen die zuständige Gerichtsbarkeit oder Verwaltungsbehörde, die den Schaden verursacht haben soll, sowie die zugehörige Aktenzahl angegeben werden.
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Gastinger Karin, Mag.

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