Bundesministerium für Justiz2/8/2005XXII
Justiz
Verwaltungsorganisation
Zusammenfassung
Die Verordnung regelt das Verfahren, mit dem Geschädigte Entschädigungsansprüche gegen den Bund nach dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz 2005 geltend machen können. Der Antrag muss schriftlich an die Finanzprokuratur gerichtet werden und bestimmte Angaben enthalten; anschließend wird über den Anspruch entschieden.Schwerpunkte
- Der Antragsteller muss ein schriftliches Gesuch an die Finanzprokuratur senden, das den Schadenfall und die gewünschte Entschädigungshöhe beschreibt.
- Im Gesuch müssen die zuständige Gerichtsbarkeit oder Verwaltungsbehörde, die den Schaden verursacht haben soll, sowie die zugehörige Aktenzahl angegeben werden.
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