Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit11/15/2005XXII
Arbeitsrecht
ausländischer Staatsangehöriger
Zusammenfassung
Die Verordnung legt ein Kontingent von 7 140 befristeten Arbeitsplätzen für Ausländer im Wintertourismus fest, verteilt diese auf die Bundesländer und regelt die maximal zulässige Dauer der Beschäftigungsbewilligungen. EU‑Staatsangehörige erhalten Vorrang, und die Regelung endet am 30. April 2006.Schwerpunkte
- Ein Gesamt‑Kontingent von 7 140 befristeten Arbeitsplätzen für ausländische Arbeitskräfte im Wintertourismus wird festgelegt und auf die Bundesländer verteilt.
- Beschäftigungsbewilligungen dürfen maximal 24 Wochen dauern und müssen spätestens am 15. Mai 2006 enden.
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