Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft12/6/2005XXII
Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
Zusammenfassung
Die Verordnung ändert die Handelsklassen‑Verordnung für Schweineschlachtkörper: Sie erlaubt das Entfernen von Hirn und Rückenmark vor dem Wiegen, führt die Klasse „S“ für Fleischanteile ≥ 60 % ein, schreibt fortlaufende Nummerierung und strengere Messgeräte‑Vorgaben für große Schlachtbetriebe vor.Schwerpunkte
- Vor dem Wiegen, der Einstufung und Kennzeichnung darf das Hirn und Rückenmark des Schlachtkörpers entfernt werden.
- Schlachtkörper mit einem Muskelfleischanteil von mindestens 60 % werden als Handelsklasse „S“ gekennzeichnet.
Dokumente (PDFs)
