Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit12/6/2005XXII
Wirtschaft
Zusammenfassung
Die Verordnung 399/2005 ändert § 8 der Preisindex‑Verordnung: bei manchen Indizes ist die Auskunft freiwillig, bei anderen verpflichtend, und die Statistik‑Behörde muss über Rechtsfolgen bei Nicht‑Mitwirkung informieren.Schwerpunkte
- Bei Erhebungen nach § 1 Z 1‑3 ist die Auskunft der ausgewählten Unternehmen freiwillig.
- Für Erhebungen nach § 1 Z 4 sind die betroffenen Unternehmen zur Auskunft verpflichtet.
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