<!--[-->Zuschlag von 0,7 % zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag für 2006<!--]-->
Zuschlag von 0,7 % zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag für 2006
Verordnung vom 15.12.2005

Zusammenfassung

Die Verordnung legt einen einmaligen Zuschlag von 0,7 % zum Arbeitgeber‑Arbeitslosenversicherungsbeitrag für das Jahr 2006 fest, um den Insolvenz‑Entgeltsicherungsfonds zu finanzieren. Der Zuschlag gilt ab dem 1. Januar 2006.
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit12/15/2005XXII
Arbeitslosenversicherung

Zusammenfassung

Die Verordnung legt einen einmaligen Zuschlag von 0,7 % zum Arbeitgeber‑Arbeitslosenversicherungsbeitrag für das Jahr 2006 fest, um den Insolvenz‑Entgeltsicherungsfonds zu finanzieren. Der Zuschlag gilt ab dem 1. Januar 2006.

Schwerpunkte

  • Der Zuschlag von 0,7 % wird für das gesamte Jahr 2006 auf den Arbeitgeber‑Arbeitslosenversicherungsbeitrag erhoben.
  • Der Zuschlag dient der Finanzierung des Insolvenz‑Entgeltsicherungsfonds, damit Arbeitnehmer im Insolvenzfall ihr ausstehendes Gehalt erhalten.
Dokumente (PDFs)
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Bartenstein Martin, Dr.

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