Zusammenfassung
Die Verordnung legt einen einmaligen Zuschlag von 0,7 % zum Arbeitgeber‑Arbeitslosenversicherungsbeitrag für das Jahr 2006 fest, um den Insolvenz‑Entgeltsicherungsfonds zu finanzieren. Der Zuschlag gilt ab dem 1. Januar 2006.Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit12/15/2005XXII
Arbeitslosenversicherung
Zusammenfassung
Die Verordnung legt einen einmaligen Zuschlag von 0,7 % zum Arbeitgeber‑Arbeitslosenversicherungsbeitrag für das Jahr 2006 fest, um den Insolvenz‑Entgeltsicherungsfonds zu finanzieren. Der Zuschlag gilt ab dem 1. Januar 2006.Schwerpunkte
- Der Zuschlag von 0,7 % wird für das gesamte Jahr 2006 auf den Arbeitgeber‑Arbeitslosenversicherungsbeitrag erhoben.
- Der Zuschlag dient der Finanzierung des Insolvenz‑Entgeltsicherungsfonds, damit Arbeitnehmer im Insolvenzfall ihr ausstehendes Gehalt erhalten.
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