Gleichstellung von Bewilligungsverfahren für Seilbahnanlagen und mobile Behandlungsanlagen
Verordnung vom 18.02.2005Zusammenfassung
Die 2005 erlassene Verordnung stellt bestimmte Bewilligungsverfahren – für Seilbahnanlagen und mobile Behandlungsanlagen – den Verfahren des Arbeitnehmerschutzgesetzes gleich, um einheitliche Standards zu schaffen.Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit2/18/2005XXII
Umwelt
Arbeitsrecht
Bauindustrie und öffentliches Bauwesen
Zusammenfassung
Die 2005 erlassene Verordnung stellt bestimmte Bewilligungsverfahren – für Seilbahnanlagen und mobile Behandlungsanlagen – den Verfahren des Arbeitnehmerschutzgesetzes gleich, um einheitliche Standards zu schaffen.Schwerpunkte
- Bewilligungsverfahren für genehmigungspflichtige Seilbahnanlagen werden den Verfahren des § 93 Abs. 1 ASchG gleichgestellt.
- Verfahren zur Bewilligung von Einrichtungen und Arbeitsmitteln nach dem Seilbahngesetz werden den Verfahren des § 94 Abs. 1 ASchG gleichgestellt.
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