<!--[-->Definition von Unbilligkeit bei Steuerforderungen nach § 236 BAO<!--]-->
Definition von Unbilligkeit bei Steuerforderungen nach § 236 BAO Verordnung vom 12/20/2005
parlament.gv.at favicon
Bundesministerium für Finanzen12/20/2005XXII
Steuerwesen
Finanzwesen

Zusammenfassung

Die Verordnung definiert, wann das Einziehen von Steuern als unbillig gilt – sowohl aus persönlicher als auch aus sachlicher Sicht – und schützt damit Steuerpflichtige vor übermäßiger finanzieller Belastung.

Schwerpunkte

  • Die Verordnung legt fest, wann das Einziehen von Abgaben als unbillig gilt, damit Steuerpflichtige vor übermäßiger Belastung geschützt werden.
  • Persönliche Unbilligkeit liegt vor, wenn die Steuerzahlung die Existenz des Schuldners gefährden würde oder nur durch den Verkauf von Vermögen möglich wäre.
Dokumente (PDFs)
Image of politician Grasser Karl-Heinz, Mag.

Grasser Karl-Heinz, Mag.




somes

Parteiübergreifend machen wir Demokratie transparent, verständlich und zugänglich.

Das Entwicklungsteam wird seit 03.11.2025 von Netidee gefördert.

Entwicklung

Socials

© 2026 somes - Verein für Demokratie und politische Transparenz.