<!--[-->Änderung der Fristen für die elektronische Steuerübermittlung (2005)<!--]-->
Änderung der Fristen für die elektronische Steuerübermittlung (2005)
Verordnung vom 22.12.2005

Zusammenfassung

Die Verordnung ändert die Fristen für die elektronische Übermittlung von Steuer‑ und Umsatzmeldungen: bis zum 15. des zweitfolgenden Monats bzw. Quartals; die neuen Regelungen gelten erst ab dem 1. Januar 2006.
Bundesministerium für Finanzen12/22/2005XXII
Finanzwesen

Zusammenfassung

Die Verordnung ändert die Fristen für die elektronische Übermittlung von Steuer‑ und Umsatzmeldungen: bis zum 15. des zweitfolgenden Monats bzw. Quartals; die neuen Regelungen gelten erst ab dem 1. Januar 2006.

Schwerpunkte

  • Die Frist für die elektronische Übermittlung der zusammenfassenden Meldung wird auf den 15. des zweitfolgenden Kalendermonats festgelegt; bei vierteljährlichen Voranmeldungszeiträumen gilt dieselbe Frist für das darauf folgende Quartal.
  • Der bisherige Text von § 5 wird als Absatz (1) gekennzeichnet, um die spätere Ergänzung zu ermöglichen.
Dokumente (PDFs)
Image of politician Grasser Karl-Heinz, Mag. © Parlamentsdirektion

Grasser Karl-Heinz, Mag.

Ohne Klub




Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.
somes

Parteiübergreifend machen wir Demokratie transparent, verständlich und zugänglich.

Das Entwicklungsteam wird seit 03.11.2025 von Netidee gefördert.

Entwicklung

Socials

© 2026 somes - Verein für Demokratie und politische Transparenz.