Zusammenfassung
Die Verordnung ändert die Fristen für die elektronische Übermittlung von Steuer‑ und Umsatzmeldungen: bis zum 15. des zweitfolgenden Monats bzw. Quartals; die neuen Regelungen gelten erst ab dem 1. Januar 2006.Bundesministerium für Finanzen12/22/2005XXII
Finanzwesen
Zusammenfassung
Die Verordnung ändert die Fristen für die elektronische Übermittlung von Steuer‑ und Umsatzmeldungen: bis zum 15. des zweitfolgenden Monats bzw. Quartals; die neuen Regelungen gelten erst ab dem 1. Januar 2006.Schwerpunkte
- Die Frist für die elektronische Übermittlung der zusammenfassenden Meldung wird auf den 15. des zweitfolgenden Kalendermonats festgelegt; bei vierteljährlichen Voranmeldungszeiträumen gilt dieselbe Frist für das darauf folgende Quartal.
- Der bisherige Text von § 5 wird als Absatz (1) gekennzeichnet, um die spätere Ergänzung zu ermöglichen.
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