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Besteuerung von Unternehmensberatern nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Liechtenstein
Verordnung vom 22.12.2005

Zusammenfassung

Die Verordnung legt fest, dass Einkünfte von Unternehmensberatern nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Liechtenstein zu besteuern sind und ordnet sie Artikel 7 des Abkommens zu. Sie gilt seit dem 1. Jänner 2006 für die Steuerveranlagung 2006.
Bundesministerium für Finanzen12/22/2005XXII
Steuerwesen

Zusammenfassung

Die Verordnung legt fest, dass Einkünfte von Unternehmensberatern nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Liechtenstein zu besteuern sind und ordnet sie Artikel 7 des Abkommens zu. Sie gilt seit dem 1. Jänner 2006 für die Steuerveranlagung 2006.

Schwerpunkte

  • Die Tätigkeit von Unternehmensberatern wird nach dem Doppelbesteuerungsabkommen dem Artikel 7 zugeordnet.
  • Die Verordnung tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft und gilt ab der Steuerveranlagung für das Jahr 2006.
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