Zusammenfassung
Die Verordnung vom 28. Dezember 2005 ergänzt das Verzeichnis der Hartweizensorten, die 2006 für die Qualitätsprämie förderfähig sind. Sie führt acht Sorten neu ein und beruft sich auf § 99 Abs. 1 Z 6 des Marktordnungsgesetzes.Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft12/28/2005XXII
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
Zusammenfassung
Die Verordnung vom 28. Dezember 2005 ergänzt das Verzeichnis der Hartweizensorten, die 2006 für die Qualitätsprämie förderfähig sind. Sie führt acht Sorten neu ein und beruft sich auf § 99 Abs. 1 Z 6 des Marktordnungsgesetzes.Schwerpunkte
- Die rechtliche Grundlage der Verordnung ist § 99 Abs. 1 Z 6 des Marktordnungsgesetzes.
- Durch die Verordnung wird ein neuer Absatz 3 an § 1 Abs. 2 angefügt, in dem die förderfähigen Hartweizensorten für 2006 aufgelistet werden.
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