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Änderung der Gleichhaltungsregelungen für Ausbilderprüfungen und -kurse
Verordnung vom 30.12.2005

Zusammenfassung

Die Verordnung von 2005 ändert die Gleichhaltungsregelungen für Ausbilderprüfungen und -kurse: Sie streicht Ziffern 13‑14 in § 1, nummeriert 15‑23 neu und legt in § 2 fest, dass Fachakademien und Werkmeisterschulen mindestens 40 Unterrichtseinheiten in Berufspädagogik, Führung und Kommunikation nachweisen müssen.
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit12/30/2005XXII
Bildung

Zusammenfassung

Die Verordnung von 2005 ändert die Gleichhaltungsregelungen für Ausbilderprüfungen und -kurse: Sie streicht Ziffern 13‑14 in § 1, nummeriert 15‑23 neu und legt in § 2 fest, dass Fachakademien und Werkmeisterschulen mindestens 40 Unterrichtseinheiten in Berufspädagogik, Führung und Kommunikation nachweisen müssen.

Schwerpunkte

  • In § 1 werden die alten Ziffern 13 und 14 gestrichen; die bisherigen Ziffern 15‑23 erhalten die neuen Nummern 13‑21.
  • Die Ausbildung an Fachakademien gilt als gleichwertig, wenn mindestens 40 Unterrichtseinheiten in Berufspädagogik, Mitarbeiterführung und Kommunikation nachgewiesen werden.
Dokumente (PDFs)
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Bartenstein Martin, Dr.

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