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Änderung der Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen – neue Emissionsgrenzwerte für kleine Anlagen
Verordnung vom 28.02.2005

Zusammenfassung

Die Verordnung hebt § 22 Abs. 1 der Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen auf und ergänzt § 22 um Absatz 3. Für Anlagen unter 50 MW, die keine Abfälle verbrennen, wird der Emissionsgrenzwert künftig nach dem Brennstoff bestimmt, der mindestens 80 % der monatlichen Brennstoffwärmeleistung ausmacht.
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit2/28/2005XXII
Umwelt
Energie

Zusammenfassung

Die Verordnung hebt § 22 Abs. 1 der Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen auf und ergänzt § 22 um Absatz 3. Für Anlagen unter 50 MW, die keine Abfälle verbrennen, wird der Emissionsgrenzwert künftig nach dem Brennstoff bestimmt, der mindestens 80 % der monatlichen Brennstoffwärmeleistung ausmacht.

Schwerpunkte

  • Der bisherige § 22 Abs. 1 wird komplett aufgehoben, sodass die alte Regelung nicht mehr gilt.
  • Für Kesselanlagen unter 50 MW, die keine Abfälle verbrennen, wird ein neuer Absatz 3 eingeführt. Der Emissionsgrenzwert richtet sich nach dem Brennstoff, der in einem Kalendermonat mindestens 80 % der Brennstoffwärmeleistung liefert.
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Bartenstein Martin, Dr.

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