<!--[-->Bestimmung des Straßenverlaufs der A12 Inntal‑Autobahn – Roppener Tunnel (2. Röhre)<!--]-->
Bestimmung des Straßenverlaufs der A12 Inntal‑Autobahn – Roppener Tunnel (2. Röhre) Verordnung vom 1/12/2005
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Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie1/12/2005XXII
Straßen- und Brückenbau

Zusammenfassung

Die Verordnung legt den genauen Verlauf der zweiten Talröhre des Roppener Tunnels auf der A12 fest. Sie definiert die Strecke von AB‑km 125,7 bis AB‑km 131,6 und verweist auf den Verordnungsplan RT2R‑1028‑00‑00.

Schwerpunkte

  • Die Verordnung stützt sich auf das Bundesstraßengesetz, um den neuen Straßenabschnitt rechtlich zu begründen.
  • Auf den festgelegten Abschnitt findet § 15 BStG Anwendung, wodurch er zum Bundesstraßenbaugebiet erklärt wird.
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Gorbach Hubert




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