Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft3/4/2005XXII
Umwelt
Wasser
Zusammenfassung
Die Verordnung 62/2005 ergänzt die AEV‑Abluftreinigung um neue technische Vorgaben: Sie definiert die Brennstoffwärmeleistung, legt Emissionsgrenzwerte für Kondensat fest (max. 400 kW und bestimmte Brennstoffe) und verlangt regelmäßige Prüfungen sowie Dokumentation.Schwerpunkte
- Die Verordnung führt den Begriff "Brennstoffwärmeleistung" ein, der die durchschnittliche stündliche Wärmemenge beschreibt, die zum Erreichen der Nennlast einer Verbrennungsanlage nötig ist.
- Für die Einleitung von wässrigem Kondensat gelten Emissionsgrenzwerte nur, wenn die Brennstoffwärmeleistung der Anlage höchstens 400 kW beträgt und ausschließlich Erdgas, Flüssiggas, leicht schwefelarmes Heizöl oder Holzpellets verwendet werden.
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