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Änderung der AEV‑Abluftreinigung: neue Emissions- und Prüfungsanforderungen Verordnung vom 3/4/2005
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Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft3/4/2005XXII
Umwelt
Wasser

Zusammenfassung

Die Verordnung 62/2005 ergänzt die AEV‑Abluftreinigung um neue technische Vorgaben: Sie definiert die Brennstoffwärmeleistung, legt Emissionsgrenzwerte für Kondensat fest (max. 400 kW und bestimmte Brennstoffe) und verlangt regelmäßige Prüfungen sowie Dokumentation.

Schwerpunkte

  • Die Verordnung führt den Begriff "Brennstoffwärmeleistung" ein, der die durchschnittliche stündliche Wärmemenge beschreibt, die zum Erreichen der Nennlast einer Verbrennungsanlage nötig ist.
  • Für die Einleitung von wässrigem Kondensat gelten Emissionsgrenzwerte nur, wenn die Brennstoffwärmeleistung der Anlage höchstens 400 kW beträgt und ausschließlich Erdgas, Flüssiggas, leicht schwefelarmes Heizöl oder Holzpellets verwendet werden.
Dokumente (PDFs)
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Pröll Josef, Dipl.-Ing.

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