Bundesministerium für Gesundheit und Frauen3/7/2005XXII
Finanzwesen
Arbeitsrecht
Sozialversicherung
Zusammenfassung
Die Entgeltfortzahlungs‑Zuschussverordnung 2005 gewährt Arbeitgebern, die für bis zu 50 Beschäftigte Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall leisten, einen Teilzuschuss von 50 % plus 8,34 % für Sonderzahlungen. Der Antrag wird nach Ende der Fortzahlung elektronisch gestellt und die Auszahlung erfolgt rückwirkend, höchstens 42 Tage pro Arbeitnehmer im Kalenderjahr.Schwerpunkte
- Die Verordnung basiert auf § 53b Abs. 4 ASVG und legt fest, dass die Zuschüsse von der AUVA und der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau an Arbeitgeber gezahlt werden.
- Zuschussberechtigt sind alle Arbeitgeber, die Entgeltfortzahlung an versicherte Arbeitnehmer leisten und deren Betrieb weniger als 51 Beschäftigte hat; Ausnahmen gelten für Unternehmen mit Lehrlingen oder behinderte Arbeitnehmer.
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