<!--[-->Bestimmung der Anschlussstelle Innsbruck Mitte an der A12 Inntal‑Autobahn<!--]-->
Bestimmung der Anschlussstelle Innsbruck Mitte an der A12 Inntal‑Autobahn
Verordnung vom 16.03.2005

Zusammenfassung

Die Verordnung legt den genauen Verlauf der neuen Autobahn‑Anschlussstelle Innsbruck Mitte auf der A12 zwischen km 74,80 und 75,88 fest und verbindet sie mit den Landesstraßen L 9 und L 32. Rechtsgrundlage ist § 4 Abs. 1 BStG sowie das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz.
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie3/16/2005XXII
Verkehr

Zusammenfassung

Die Verordnung legt den genauen Verlauf der neuen Autobahn‑Anschlussstelle Innsbruck Mitte auf der A12 zwischen km 74,80 und 75,88 fest und verbindet sie mit den Landesstraßen L 9 und L 32. Rechtsgrundlage ist § 4 Abs. 1 BStG sowie das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz.

Schwerpunkte

  • Die rechtliche Grundlage für die Festlegung des Straßenverlaufs ist § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes von 1971.
  • Der festgelegte Abschnitt unterliegt § 15 des Bundesstraßengesetzes, das die allgemeinen Bestimmungen für den Bau von Bundesstraßen enthält.
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