Zusammenfassung
Die Verordnung legt den genauen Verlauf der neuen Autobahn‑Anschlussstelle Innsbruck Mitte auf der A12 zwischen km 74,80 und 75,88 fest und verbindet sie mit den Landesstraßen L 9 und L 32. Rechtsgrundlage ist § 4 Abs. 1 BStG sowie das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz.Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie3/16/2005XXII
Verkehr
Zusammenfassung
Die Verordnung legt den genauen Verlauf der neuen Autobahn‑Anschlussstelle Innsbruck Mitte auf der A12 zwischen km 74,80 und 75,88 fest und verbindet sie mit den Landesstraßen L 9 und L 32. Rechtsgrundlage ist § 4 Abs. 1 BStG sowie das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz.Schwerpunkte
- Die rechtliche Grundlage für die Festlegung des Straßenverlaufs ist § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes von 1971.
- Der festgelegte Abschnitt unterliegt § 15 des Bundesstraßengesetzes, das die allgemeinen Bestimmungen für den Bau von Bundesstraßen enthält.
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