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Erhöhung des Kostenersatzes für Kraftfahrzeuge (2005)
Verordnung vom 24.03.2005

Zusammenfassung

Der Kostenersatz nach § 40b Abs. 7 KFG 1967 wird wegen einer Preissteigerung von über 5 % auf 39,30 Euro erhöht und gilt ab dem 29. März 2005.
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie3/24/2005XXII
Finanzwesen

Zusammenfassung

Der Kostenersatz nach § 40b Abs. 7 KFG 1967 wird wegen einer Preissteigerung von über 5 % auf 39,30 Euro erhöht und gilt ab dem 29. März 2005.

Schwerpunkte

  • Der Kostenersatz wird auf 39,30 Euro erhöht, weil der Verbraucherpreisindex um mehr als 5 % gestiegen ist.
  • Die neue Höhe des Kostenersatzes gilt ab dem 29. März 2005.
Dokumente (PDFs)
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Gorbach Hubert

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