<!--[-->Kurzfristige Beschäftigung ausländischer Erntehelfer – Kontingent‑Verordnung 2005<!--]-->
Kurzfristige Beschäftigung ausländischer Erntehelfer – Kontingent‑Verordnung 2005
Verordnung vom 08.04.2005

Zusammenfassung

Die Verordnung legt ein Kontingent von 6 315 Kurzzeitstellen für ausländische Erntehelfer in der Landwirtschaft fest, verteilt auf die Bundesländer, und regelt deren maximale Beschäftigungsdauer (sechs Wochen) bis spätestens 30. November 2005.
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit4/8/2005XXII
Arbeitsrecht
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei

Zusammenfassung

Die Verordnung legt ein Kontingent von 6 315 Kurzzeitstellen für ausländische Erntehelfer in der Landwirtschaft fest, verteilt auf die Bundesländer, und regelt deren maximale Beschäftigungsdauer (sechs Wochen) bis spätestens 30. November 2005.

Schwerpunkte

  • Ein Kontingent von 6 315 Kurzzeitstellen für ausländische Erntehelfer wird festgelegt und auf die Bundesländer verteilt.
  • Beschäftigungsbewilligungen dürfen höchstens sechs Wochen dauern und müssen vor dem 30. November 2005 enden.
Dokumente (PDFs)
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Bartenstein Martin, Dr.

ÖVP


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