Kurzfristige Beschäftigung ausländischer Erntehelfer – Kontingent‑Verordnung 2005
Verordnung vom 08.04.2005Zusammenfassung
Die Verordnung legt ein Kontingent von 6 315 Kurzzeitstellen für ausländische Erntehelfer in der Landwirtschaft fest, verteilt auf die Bundesländer, und regelt deren maximale Beschäftigungsdauer (sechs Wochen) bis spätestens 30. November 2005.Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit4/8/2005XXII
Arbeitsrecht
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
Zusammenfassung
Die Verordnung legt ein Kontingent von 6 315 Kurzzeitstellen für ausländische Erntehelfer in der Landwirtschaft fest, verteilt auf die Bundesländer, und regelt deren maximale Beschäftigungsdauer (sechs Wochen) bis spätestens 30. November 2005.Schwerpunkte
- Ein Kontingent von 6 315 Kurzzeitstellen für ausländische Erntehelfer wird festgelegt und auf die Bundesländer verteilt.
- Beschäftigungsbewilligungen dürfen höchstens sechs Wochen dauern und müssen vor dem 30. November 2005 enden.
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