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Durchführung des Grenzgängerabkommens Österreich‑Tschechien
Verordnung vom 16.02.2006

Zusammenfassung

Die Verordnung legt fest, welche AMS‑Stelle Anträge von Grenzgängern bearbeitet und wer über Ablehnungen entscheidet. Nur eine Berufung bei der Landesgeschäftsstelle ist zulässig.
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit2/16/2006XXII
Arbeitsrecht

Zusammenfassung

Die Verordnung legt fest, welche AMS‑Stelle Anträge von Grenzgängern bearbeitet und wer über Ablehnungen entscheidet. Nur eine Berufung bei der Landesgeschäftsstelle ist zulässig.

Schwerpunkte

  • Die regionale Geschäftsstelle des AMS, die für den Ort der tatsächlichen Beschäftigung zuständig ist, entscheidet über Anträge und Entziehungen von Zulassungen nach dem Grenzgängerabkommen.
  • Gegen Entscheidungen der regionalen Geschäftsstelle kann nur einmal an die zuständige Landesgeschäftsstelle des AMS Berufung eingelegt werden; ein weiteres Rechtsmittel ist nicht zulässig.
Dokumente (PDFs)
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Bartenstein Martin, Dr.

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