Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, welche AMS‑Stelle Anträge von Grenzgängern bearbeitet und wer über Ablehnungen entscheidet. Nur eine Berufung bei der Landesgeschäftsstelle ist zulässig.Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit2/16/2006XXII
Arbeitsrecht
Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, welche AMS‑Stelle Anträge von Grenzgängern bearbeitet und wer über Ablehnungen entscheidet. Nur eine Berufung bei der Landesgeschäftsstelle ist zulässig.Schwerpunkte
- Die regionale Geschäftsstelle des AMS, die für den Ort der tatsächlichen Beschäftigung zuständig ist, entscheidet über Anträge und Entziehungen von Zulassungen nach dem Grenzgängerabkommen.
- Gegen Entscheidungen der regionalen Geschäftsstelle kann nur einmal an die zuständige Landesgeschäftsstelle des AMS Berufung eingelegt werden; ein weiteres Rechtsmittel ist nicht zulässig.
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