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Durchführung des Praktikantenabkommens Österreich‑Tschechien
Verordnung vom 16.02.2006

Zusammenfassung

Die Verordnung legt fest, welche AMS‑Stelle für Anträge und Widerrufe im Praktikantenabkommen zuständig ist und bestimmt, dass Berufungen nur bei der jeweiligen Landesgeschäftsstelle möglich sind, danach keine weitere Berufung zulässig ist.
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit2/16/2006XXII
Beschäftigung und Arbeitsbedingungen

Zusammenfassung

Die Verordnung legt fest, welche AMS‑Stelle für Anträge und Widerrufe im Praktikantenabkommen zuständig ist und bestimmt, dass Berufungen nur bei der jeweiligen Landesgeschäftsstelle möglich sind, danach keine weitere Berufung zulässig ist.

Schwerpunkte

  • Die zuständige Stelle für Anträge und Widerrufe nach dem Praktikantenabkommen ist die regionale Geschäftsstelle des AMS am Wohnsitz des Praktikanten; fehlt ein fester Wohnsitz, gilt die Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts. In Wien ist das AMS Hietzinger Kai zuständig.
  • Berufungen gegen Bescheide der regionalen AMS‑Stellen können nur bei der zuständigen Landesgeschäftsstelle des AMS eingelegt werden; danach ist keine weitere Berufung mehr zulässig.
Dokumente (PDFs)
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Bartenstein Martin, Dr.

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