Bundesministerium für Gesundheit und Frauen3/9/2006XXII
Umwelt
Gesundheit
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
Zusammenfassung
Die Verordnung verbietet die Jagd auf Wasserwild in bestimmten Risikogebieten und verlangt, dass tote Wasservögel dort sofort der Bezirksverwaltungsbehörde gemeldet werden.Schwerpunkte
- In den im Anhang A genannten Risikogebieten ist die Jagd auf Wasserwild verboten.
- Das Auffinden toter Wasservögel in den genannten Risikogebieten muss der Bezirksverwaltungsbehörde gemeldet werden.
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