Verordnung über das Kontingent für kurzfristige Beschäftigung ausländischer Erntehelfer (2006)
Verordnung vom 30.03.2006Zusammenfassung
Die 2006 erlassene Verordnung legt ein Kontingent von 6 315 ausländischen Erntehelfern für die Landwirtschaft fest, verteilt auf die Bundesländer. Beschäftigungsbewilligungen dürfen maximal sechs Wochen dauern und nicht nach dem 30. November 2006 enden; EU‑Beitrittsstaaten erhalten Vorrang.Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit3/30/2006XXII
Arbeitsrecht
Zusammenfassung
Die 2006 erlassene Verordnung legt ein Kontingent von 6 315 ausländischen Erntehelfern für die Landwirtschaft fest, verteilt auf die Bundesländer. Beschäftigungsbewilligungen dürfen maximal sechs Wochen dauern und nicht nach dem 30. November 2006 enden; EU‑Beitrittsstaaten erhalten Vorrang.Schwerpunkte
- Ein Gesamtkontingent von 6 315 ausländischen Erntehelfern wird für die Landwirtschaft festgelegt und auf die Bundesländer verteilt.
- Staatsangehörige der EU‑Beitrittsstaaten vom 1. Mai 2004 erhalten bei der Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen Vorrang.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.