<!--[-->Verordnung über das Kontingent für kurzfristige Beschäftigung ausländischer Erntehelfer (2006)<!--]-->
Verordnung über das Kontingent für kurzfristige Beschäftigung ausländischer Erntehelfer (2006)
Verordnung vom 30.03.2006

Zusammenfassung

Die 2006 erlassene Verordnung legt ein Kontingent von 6 315 ausländischen Erntehelfern für die Landwirtschaft fest, verteilt auf die Bundesländer. Beschäftigungsbewilligungen dürfen maximal sechs Wochen dauern und nicht nach dem 30. November 2006 enden; EU‑Beitrittsstaaten erhalten Vorrang.
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit3/30/2006XXII
Arbeitsrecht

Zusammenfassung

Die 2006 erlassene Verordnung legt ein Kontingent von 6 315 ausländischen Erntehelfern für die Landwirtschaft fest, verteilt auf die Bundesländer. Beschäftigungsbewilligungen dürfen maximal sechs Wochen dauern und nicht nach dem 30. November 2006 enden; EU‑Beitrittsstaaten erhalten Vorrang.

Schwerpunkte

  • Ein Gesamtkontingent von 6 315 ausländischen Erntehelfern wird für die Landwirtschaft festgelegt und auf die Bundesländer verteilt.
  • Staatsangehörige der EU‑Beitrittsstaaten vom 1. Mai 2004 erhalten bei der Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen Vorrang.
Dokumente (PDFs)
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Bartenstein Martin, Dr.

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