<!--[-->Festsetzung der Einheitsmenge für Flachs‑ und Hanffasern (Wirtschaftsjahr 2005/2006)<!--]-->
Festsetzung der Einheitsmenge für Flachs‑ und Hanffasern (Wirtschaftsjahr 2005/2006)
Verordnung vom 20.01.2006

Zusammenfassung

Die Verordnung legt für das Wirtschaftsjahr 2005/2006 die zulässige Menge von Flachs‑ und Hanffasern pro Hektar fest: 900 kg für lange Flachsfasern, 1 500 kg für kurze Flachsfasern und 2 000 kg für Hanffasern.
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft1/20/2006XXII
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei

Zusammenfassung

Die Verordnung legt für das Wirtschaftsjahr 2005/2006 die zulässige Menge von Flachs‑ und Hanffasern pro Hektar fest: 900 kg für lange Flachsfasern, 1 500 kg für kurze Flachsfasern und 2 000 kg für Hanffasern.

Schwerpunkte

  • Für das Wirtschaftsjahr 2005/2006 wird die Einheitsmenge für lange Flachsfasern auf 900 kg pro Hektar festgelegt.
  • Für kurze Flachsfasern beträgt die zulässige Menge 1 500 kg pro Hektar.
Dokumente (PDFs)
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Pröll Josef, Dipl.-Ing.

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