Bundesministerium für Gesundheit und Frauen4/27/2006XXII
Gesundheit
Zusammenfassung
Die Verordnung legt einen Mindestpreis für Zigaretten und Feinschnitt fest, basierend auf dem gewichteten Durchschnittspreis des Vorjahres, und regelt die jährliche Berechnung sowie Veröffentlichung dieser Preise.Schwerpunkte
- Der Mindestkleinverkaufspreis für Zigaretten muss mindestens 92,75 % des gewichteten Durchschnittspreises des Vorjahres betragen.
- Für Feinschnitt (selbstgedrehte Zigaretten) gilt ein Mindestpreis von mindestens 90 % des gewichteten Durchschnittsgrammpreises des Vorjahres.
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