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Beschränkung von Verbrennungsmotoren in Fahrzeugen – Änderung der Schiffstechnikverordnung
Verordnung vom 30.05.2006

Zusammenfassung

Die Verordnung ergänzt § 26 der Schiffstechnikverordnung um zwei Absätze. Sie beschränkt den Einbau bestimmter Motoren in Fahrzeuge, sofern diese eine Typgenehmigung besitzen – ab 31. Dezember 2006 für die Kategorien V 1:1 bis V 1:3 und ab 31. Dezember 2008 für V 1:4 und V 2.
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie5/30/2006XXII
Umwelt
Verkehr

Zusammenfassung

Die Verordnung ergänzt § 26 der Schiffstechnikverordnung um zwei Absätze. Sie beschränkt den Einbau bestimmter Motoren in Fahrzeuge, sofern diese eine Typgenehmigung besitzen – ab 31. Dezember 2006 für die Kategorien V 1:1 bis V 1:3 und ab 31. Dezember 2008 für V 1:4 und V 2.

Schwerpunkte

  • Motoren der Kategorien V 1:1, V 1:2 und V 1:3 dürfen ab dem 31. Dezember 2006 nur noch in Fahrzeugen (außer Kleinfahrzeugen) als Haupt‑ oder Hilfsmaschinen verbaut werden, wenn sie eine Typgenehmigung besitzen.
  • Motoren der Kategorien V 1:4 und V 2 dürfen ab dem 31. Dezember 2008 nur noch in Fahrzeugen (außer Kleinfahrzeugen) als Haupt‑ oder Hilfsmaschinen verbaut werden, wenn sie eine Typgenehmigung besitzen.
Dokumente (PDFs)
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Gorbach Hubert

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