Zusammenfassung
Die Verordnung verpflichtet alle noch nicht umgestellten Grundbuchsgerichte, ab einem von der Justiz festgelegten Datum ihre Urkundensammlung digital zu führen. Gültig ist die Regelung nur für Dokumente, die nach diesem Umstellungszeitpunkt eingehen.Bundesministerium für Justiz1/25/2006XXII
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Zusammenfassung
Die Verordnung verpflichtet alle noch nicht umgestellten Grundbuchsgerichte, ab einem von der Justiz festgelegten Datum ihre Urkundensammlung digital zu führen. Gültig ist die Regelung nur für Dokumente, die nach diesem Umstellungszeitpunkt eingehen.Schwerpunkte
- Alle Grundbuchsgerichte, bei denen die digitale Urkundensammlung noch nicht angeordnet wurde, erhalten nun die Verpflichtung zur Umstellung.
- Die Umstellung gilt nur für Urkunden, die nach dem festgelegten Umstellungszeitpunkt eintreffen; das Datum wird pro Gericht vom Justizministerium bestimmt und auf der Justiz‑Website veröffentlicht.
Dokumente (PDFs)
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