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Nationale Gefahrenabwehr‑Verordnung für österreichische Seeschiffe (NAPS)
Verordnung vom 21.06.2006

Zusammenfassung

Die Verordnung führt ein nationales Programm zur Gefahrenabwehr auf österreichischen Seeschiffen ein, definiert Zuständigkeiten, Gefahrstufen und das Verfahren für Sicherheitserklärungen.
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie6/21/2006XXII
Verkehr
Verwaltungsorganisation

Zusammenfassung

Die Verordnung führt ein nationales Programm zur Gefahrenabwehr auf österreichischen Seeschiffen ein, definiert Zuständigkeiten, Gefahrstufen und das Verfahren für Sicherheitserklärungen.

Schwerpunkte

  • Die Verordnung gilt für Passagierschiffe, Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge und Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von mindestens 500 BRZ, die unter österreichischer Flagge fahren und im Ausland eingesetzt werden.
  • Zentrale Begriffe werden definiert, darunter die EU‑Verordnung 725/2004, das SOLAS‑Übereinkommen, der ISPS‑Code, die Gefahrenstufen 1–3 sowie die Rollen von zuständiger Behörde, Sicherheitsplan, Beauftragtem und anerkannter Stelle.
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Gorbach Hubert

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