Zusammenfassung
Die Verordnung führt ein nationales Programm zur Gefahrenabwehr auf österreichischen Seeschiffen ein, definiert Zuständigkeiten, Gefahrstufen und das Verfahren für Sicherheitserklärungen.Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie6/21/2006XXII
Verkehr
Verwaltungsorganisation
Zusammenfassung
Die Verordnung führt ein nationales Programm zur Gefahrenabwehr auf österreichischen Seeschiffen ein, definiert Zuständigkeiten, Gefahrstufen und das Verfahren für Sicherheitserklärungen.Schwerpunkte
- Die Verordnung gilt für Passagierschiffe, Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge und Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von mindestens 500 BRZ, die unter österreichischer Flagge fahren und im Ausland eingesetzt werden.
- Zentrale Begriffe werden definiert, darunter die EU‑Verordnung 725/2004, das SOLAS‑Übereinkommen, der ISPS‑Code, die Gefahrenstufen 1–3 sowie die Rollen von zuständiger Behörde, Sicherheitsplan, Beauftragtem und anerkannter Stelle.
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