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3. AEV – Emissionsbegrenzungen für Abwasseranlagen in Extremlage
Verordnung vom 03.07.2006

Zusammenfassung

Die Verordnung legt fest, dass für einzelne Abwasserreinigungsanlagen in abgelegenen Lagen strengere Emissionsgrenzen gelten und definiert, wann ein Objekt als Extremlage gilt. Sie enthält Pflichten zur Messung, Dokumentation und Überwachung sowie Ausnahmen für bestimmte Abwassertypen.
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft7/3/2006XXII
Abfall
Umwelt

Zusammenfassung

Die Verordnung legt fest, dass für einzelne Abwasserreinigungsanlagen in abgelegenen Lagen strengere Emissionsgrenzen gelten und definiert, wann ein Objekt als Extremlage gilt. Sie enthält Pflichten zur Messung, Dokumentation und Überwachung sowie Ausnahmen für bestimmte Abwassertypen.

Schwerpunkte

  • Für Abwasserreinigungsanlagen in Extremlage gelten die Emissionsgrenzen aus Anlage A, die für jeden Parameter (z. B. Ammonium, TOC) eine maximale Tagesfracht festlegen.
  • Ein Objekt ist in Extremlage, wenn es weniger als 200 Tage im Jahr bewohnt wird, nicht mit Fahrzeugen erreichbar ist und höchstens 75 l Wasser pro Einwohnerwert und Tag verbraucht.
Dokumente (PDFs)
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Pröll Josef, Dipl.-Ing.

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