Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit7/4/2006XXII
Gewerbeaufsicht
Zusammenfassung
Die A‑QSRL legt fest, wie Abschlussprüfungen qualitativ gesichert werden, definiert Dokumentations‑ und Meldepflichten sowie ein öffentliches Register und Berichtsanforderungen.Schwerpunkte
- Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften dürfen externe Qualitätsprüfungen nur im Zusammenhang mit Abschlussprüfungen durchführen.
- Die Qualitätskontrollbehörde muss Evidenzen für behördliche und statistische Zwecke dokumentieren; die Weitergabe an Dritte ist verboten.
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