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Umbenennung von § 12 zu § 11 in der Tierschutz‑Veranstaltungsverordnung Verordnung vom 1/27/2006
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Bundesministerium für Gesundheit und Frauen1/27/2006XXII
Umwelt
Gesundheit

Zusammenfassung

Die 27. Verordnung vom 27. Jänner 2006 ändert die Tierschutz‑Veranstaltungsverordnung, indem der bisherige § 12 – mit den Mindestanforderungen an Unterkünfte für andere Vögel – in § 11 umbenannt wird.

Schwerpunkte

  • Der Paragraph 12 der Tierschutz‑Veranstaltungsverordnung wird in § 11 umbenannt, sodass die Mindestanforderungen an Unterkünfte für andere Vögel künftig unter Nummer 11 zu finden sind.
  • Die Änderung beruht auf § 14 des Tierschutzgesetzes, der die Befugnis zur Anpassung von Verordnungen regelt.
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Rauch-Kallat Maria

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