Zusammenfassung
Die 27. Verordnung vom 27. Jänner 2006 ändert die Tierschutz‑Veranstaltungsverordnung, indem der bisherige § 12 – mit den Mindestanforderungen an Unterkünfte für andere Vögel – in § 11 umbenannt wird.Bundesministerium für Gesundheit und Frauen1/27/2006XXII
Umwelt
Gesundheit
Zusammenfassung
Die 27. Verordnung vom 27. Jänner 2006 ändert die Tierschutz‑Veranstaltungsverordnung, indem der bisherige § 12 – mit den Mindestanforderungen an Unterkünfte für andere Vögel – in § 11 umbenannt wird.Schwerpunkte
- Der Paragraph 12 der Tierschutz‑Veranstaltungsverordnung wird in § 11 umbenannt, sodass die Mindestanforderungen an Unterkünfte für andere Vögel künftig unter Nummer 11 zu finden sind.
- Die Änderung beruht auf § 14 des Tierschutzgesetzes, der die Befugnis zur Anpassung von Verordnungen regelt.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.