<!--[-->Umbenennung von § 12 zu § 11 in der Tierschutz‑Veranstaltungsverordnung<!--]-->
Umbenennung von § 12 zu § 11 in der Tierschutz‑Veranstaltungsverordnung
Verordnung vom 27.01.2006

Zusammenfassung

Die 27. Verordnung vom 27. Jänner 2006 ändert die Tierschutz‑Veranstaltungsverordnung, indem der bisherige § 12 – mit den Mindestanforderungen an Unterkünfte für andere Vögel – in § 11 umbenannt wird.
Bundesministerium für Gesundheit und Frauen1/27/2006XXII
Umwelt
Gesundheit

Zusammenfassung

Die 27. Verordnung vom 27. Jänner 2006 ändert die Tierschutz‑Veranstaltungsverordnung, indem der bisherige § 12 – mit den Mindestanforderungen an Unterkünfte für andere Vögel – in § 11 umbenannt wird.

Schwerpunkte

  • Der Paragraph 12 der Tierschutz‑Veranstaltungsverordnung wird in § 11 umbenannt, sodass die Mindestanforderungen an Unterkünfte für andere Vögel künftig unter Nummer 11 zu finden sind.
  • Die Änderung beruht auf § 14 des Tierschutzgesetzes, der die Befugnis zur Anpassung von Verordnungen regelt.
Dokumente (PDFs)
Image of politician Rauch-Kallat Maria © Parlamentsdirektion

Rauch-Kallat Maria

ÖVP


Bundeswahlvorschlag



Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.
somes

Parteiübergreifend machen wir Demokratie transparent, verständlich und zugänglich.

Das Entwicklungsteam wird seit 03.11.2025 von Netidee gefördert.

Entwicklung

Socials

© 2026 somes - Verein für Demokratie und politische Transparenz.