Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit7/21/2006XXII
Ausbildungsbeihilfe
Zusammenfassung
Die Verordnung legt die Ausbildung zum Finanzdienstleistungskaufmann bzw. zur Finanzdienstleistungskauffrau fest: dreijährige Lehrzeit, definierte Tätigkeitsbereiche und ein festes Verhältnis von Lehrlingen zu Fachkräften im Betrieb.Schwerpunkte
- Der Lehrberuf Finanzdienstleistungskaufmann/‑kauffrau wird mit einer dreijährigen Ausbildungsdauer eingeführt; ein Einstieg ist bis zum 31. Dezember 2011 möglich.
- Das Berufsprofil definiert zentrale Tätigkeiten wie Kundenberatung, Vermittlung von Finanzprodukten, das Erheben von Kundenbedürfnissen und administrative Aufgaben.
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