Zusammenfassung
Die Verordnung vom 27. Jänner 2006 ergänzt die Zoo‑Verordnung um eine klare Definition von Tierpflegern, sodass Personen, die nach § 4 Abs. 3 des Tierschutzgesetzes als Tierpfleger gelten, in den Regelungen berücksichtigt werden.Bundesministerium für Gesundheit und Frauen1/27/2006XXII
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Zusammenfassung
Die Verordnung vom 27. Jänner 2006 ergänzt die Zoo‑Verordnung um eine klare Definition von Tierpflegern, sodass Personen, die nach § 4 Abs. 3 des Tierschutzgesetzes als Tierpfleger gelten, in den Regelungen berücksichtigt werden.Schwerpunkte
- Die Verordnung präzisiert die Definition von Tierpflegern in der Zoo‑Verordnung.
- Damit wird festgelegt, dass Personen, die bereits als Tierpfleger nach § 4 Abs. 3 Tierschutzgesetz gelten, in den Regelungen zu Tierhaltungsbedingungen berücksichtigt werden.
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