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Übertragung von Aufgaben nach § 5 Abs. 2 Z 4 BHG (2006)
Verordnung vom 21.08.2006

Zusammenfassung

Die Verordnung überträgt bestimmte haushaltsrechtliche Aufgaben des Bundesministeriums für Landesverteidigung auf das Streitkräfteführungskommando und das Kommando Einsatzunterstützung. Zusätzlich werden vom 1. September bis zum 31. Dezember 2006 die gleichen Aufgaben an die Heeresbauverwaltungen Ost, West und Süd delegiert. Die Regelung trat am 1. September 2006 in Kraft und endete am 31. Dezember 2006.
Bundesministerium für Landesverteidigung8/21/2006XXII
Verteidigung
Verwaltungsorganisation

Zusammenfassung

Die Verordnung überträgt bestimmte haushaltsrechtliche Aufgaben des Bundesministeriums für Landesverteidigung auf das Streitkräfteführungskommando und das Kommando Einsatzunterstützung. Zusätzlich werden vom 1. September bis zum 31. Dezember 2006 die gleichen Aufgaben an die Heeresbauverwaltungen Ost, West und Süd delegiert. Die Regelung trat am 1. September 2006 in Kraft und endete am 31. Dezember 2006.

Schwerpunkte

  • Die Verordnung beruht auf § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes, das die Möglichkeit zur Übertragung von Aufgaben vorsieht.
  • Die zu übertragenden Aufgaben stammen aus § 5 Abs. 4 des Bundeshaushaltsgesetzes und werden an das Streitkräfteführungskommando sowie das Kommando Einsatzunterstützung delegiert.
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Platter Günther

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