<!--[-->Änderung der Schulmilch‑Beihilfen‑Verordnung 2001 (2006)<!--]-->
Änderung der Schulmilch‑Beihilfen‑Verordnung 2001 (2006)
Verordnung vom 23.08.2006

Zusammenfassung

Die 5. Änderung der Schulmilch‑Beihilfen‑Verordnung führt neue Meldepflichten für Milcherzeuger, erlaubt alternative Prüfverfahren und legt Höchstpreise für Milch‑ und Joghurtprodukte fest, die ab dem 4. September 2006 gelten.
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft8/23/2006XXII
Sozialpolitik
Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

Zusammenfassung

Die 5. Änderung der Schulmilch‑Beihilfen‑Verordnung führt neue Meldepflichten für Milcherzeuger, erlaubt alternative Prüfverfahren und legt Höchstpreise für Milch‑ und Joghurtprodukte fest, die ab dem 4. September 2006 gelten.

Schwerpunkte

  • Milcherzeuger, die Beihilfen erhalten, müssen innerhalb einer Woche der Amt für Marktaufsicht (AMA) melden, wenn gegen sie Maßnahmen nach dem LMSVG ergriffen wurden; während dieses Zeitraums wird keine Beihilfe gezahlt, wenn das Produkt nicht auf den Markt gebracht werden durfte.
  • Ein neuer Absatz (Absatz 7) wird zu § 14 Abs. 6 hinzugefügt, der die Wirksamkeit des Anhangs 3 mit den Höchstpreisen zum 4. September 2006 festlegt.
Dokumente (PDFs)
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Pröll Josef, Dipl.-Ing.

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