Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur8/24/2006XXII
Bildung
Sprachförderung
Schulorganisation
Zusammenfassung
Die Verordnung 318/2006 ergänzt die Eröffnungs‑ und Teilungszahlenverordnung um einen Paragraphen 4a, der an Grundschulen Sprachförderkurse mit mindestens acht Schülerinnen und Schülern vorschreibt. Bei zu geringer Klassenstärke dürfen mehrere Klassen zusammengelegt werden, sofern Personal und Raum dafür vorhanden sind. Die Regelung gilt vom 1. September 2006 bis zum 31. August 2008.Schwerpunkte
- Ein neuer Paragraph 4a verpflichtet Übungsvolksschulen, Sprachförderkurse mit mindestens acht teilnehmenden Schülern anzubieten.
- Erreicht eine einzelne Klasse die Mindestteilnehmerzahl nicht, dürfen Schüler mehrerer Klassen oder Schulstufen zu einem Kurs zusammengefasst werden.
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