Zusammenfassung
Die Verordnung 322/2006 ergänzt § 4 der Studienförderungs‑Verordnung um einen neuen Absatz 2, der das Inkrafttreten von Ziffer 12 der Anlage regelt. In Ziffer 12 wird das Vienna Music Institute als geförderte Einrichtung mit zwei achtsemestrigen Studiengängen aufgenommen.Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur8/29/2006XXII
Bildung
Zusammenfassung
Die Verordnung 322/2006 ergänzt § 4 der Studienförderungs‑Verordnung um einen neuen Absatz 2, der das Inkrafttreten von Ziffer 12 der Anlage regelt. In Ziffer 12 wird das Vienna Music Institute als geförderte Einrichtung mit zwei achtsemestrigen Studiengängen aufgenommen.Schwerpunkte
- Ein neuer Absatz 2 wird zu § 4 hinzugefügt, der das Inkrafttreten von Ziffer 12 der Anlage regelt.
- In der Anlage wird nach Ziffer 11 die neue Ziffer 12 eingefügt, die das Vienna Music Institute als geförderte Einrichtung benennt.
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