Verordnung zur Bezeichnung von Lehrgängen und Titeln im Psychotherapiebereich
Verordnung vom 30.08.2006Zusammenfassung
Die Verordnung vom 30. August 2006 regelt, dass der Lehrgang und der Masterlehrgang „Psychotherapie“ als Lehrgänge universitären Charakters bezeichnet werden dürfen. Die wissenschaftlichen Leiter*innen erhalten das Recht, den Absolvent*innen die Berufsbezeichnung „Akademische Psychotherapeutin/Akademischer Psychotherapeut“ bzw. den akademischen Grad MSc (Psychotherapy) zu verleihen. Gültig ist die Regelung vom 1. Oktober 2006 bis zum 31. Dezember 2010.Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur8/30/2006XXII
Bildung
Zusammenfassung
Die Verordnung vom 30. August 2006 regelt, dass der Lehrgang und der Masterlehrgang „Psychotherapie“ als Lehrgänge universitären Charakters bezeichnet werden dürfen. Die wissenschaftlichen Leiter*innen erhalten das Recht, den Absolvent*innen die Berufsbezeichnung „Akademische Psychotherapeutin/Akademischer Psychotherapeut“ bzw. den akademischen Grad MSc (Psychotherapy) zu verleihen. Gültig ist die Regelung vom 1. Oktober 2006 bis zum 31. Dezember 2010.Schwerpunkte
- Die Arge Bildungsmanagement, Wien, darf den Lehrgang „Psychotherapie“ als Lehrgang universitären Charakters bezeichnen.
- Die wissenschaftliche Leiterin bzw. der wissenschaftliche Leiter des Lehrgangs kann den Absolvent*innen die Berufsbezeichnung „Akademische Psychotherapeutin“ bzw. „Akademischer Psychotherapeut“ verleihen.
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