Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft8/30/2006XXII
Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
Zusammenfassung
Die Verordnung definiert, unter welchen Bedingungen Wein aus dem Mittelburgenland die Bezeichnung „DAC Mittelburgenland“ tragen darf, inklusive Vorgaben zur Traubensorte, Etikettierung, Flaschenvolumen, Alkohol‑ und Säuregehalt sowie zu drei Qualitätskategorien.Schwerpunkte
- Wein darf nur die Bezeichnung „DAC Mittelburgenland“ tragen, wenn er aus im Gebiet geernteten Trauben der Sorte Blaufränkisch hergestellt wird.
- Auf dem Etikett muss die Bezeichnung „DAC“ zusammen mit „Mittelburgenland“ stehen; weitere Begriffe wie „Qualitätswein“ oder „Spätlese“ dürfen nicht verwendet werden.
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