Änderung der Verordnung zur Festlegung von Studien mit gestörter Homogenität – Ausnahmen bei gemeinsamen Aufnahmeverfahren
Verordnung vom 11.09.2006Zusammenfassung
Die Verordnung wird geändert, damit medizinische Universitäten bei einem gemeinsamen Aufnahmeverfahren von den festgelegten Quoten abweichen können, solange die Gesamtquote erhalten bleibt. Ziel ist, Härtefälle zu vermeiden.Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur9/11/2006XXII
Bildung
Zusammenfassung
Die Verordnung wird geändert, damit medizinische Universitäten bei einem gemeinsamen Aufnahmeverfahren von den festgelegten Quoten abweichen können, solange die Gesamtquote erhalten bleibt. Ziel ist, Härtefälle zu vermeiden.Schwerpunkte
- Die Verordnung erlaubt es, von den in § 124b Abs. 5 festgelegten Quoten abzuweichen, wenn ein gemeinsames Aufnahmeverfahren an medizinischen Universitäten durchgeführt wird.
- Die Ausnahmeregelung gilt ausschließlich für medizinische Universitäten, die ein gemeinsames Aufnahmeverfahren nach § 124b Abs. 1 durchführen.
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