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Änderung der Voraussetzungen für Hubschrauber‑Nachtflugberechtigung
Verordnung vom 11.09.2006

Zusammenfassung

Die Verordnung 346/2006 verschärft die Voraussetzungen für die Verlängerung einer Sicht‑Nachtflugberechtigung von Hubschraubern: mindestens drei Stunden Nachtflüge, zehn Starts und zehn Landungen. Die Regelung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie9/11/2006XXII
Luftverkehr

Zusammenfassung

Die Verordnung 346/2006 verschärft die Voraussetzungen für die Verlängerung einer Sicht‑Nachtflugberechtigung von Hubschraubern: mindestens drei Stunden Nachtflüge, zehn Starts und zehn Landungen. Die Regelung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Schwerpunkte

  • Für die Verlängerung der Sicht‑Nachtflugberechtigung bei Hubschraubern muss der Antragsteller nachweisen, dass er innerhalb der Gültigkeitsdauer mindestens drei Stunden Nachtflüge nach Sichtflugregeln sowie zehn Nachtabflüge und zehn Nachtlandungen durchgeführt hat.
  • Der neue Absatz legt fest, dass die geänderte § 39 Abs. 4 einen Tag nach der Kundmachung im Bundesgesetzblatt wirksam wird.
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Gorbach Hubert

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