Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie9/11/2006XXII
Luftverkehr
Zusammenfassung
Die Verordnung 346/2006 verschärft die Voraussetzungen für die Verlängerung einer Sicht‑Nachtflugberechtigung von Hubschraubern: mindestens drei Stunden Nachtflüge, zehn Starts und zehn Landungen. Die Regelung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.Schwerpunkte
- Für die Verlängerung der Sicht‑Nachtflugberechtigung bei Hubschraubern muss der Antragsteller nachweisen, dass er innerhalb der Gültigkeitsdauer mindestens drei Stunden Nachtflüge nach Sichtflugregeln sowie zehn Nachtabflüge und zehn Nachtlandungen durchgeführt hat.
- Der neue Absatz legt fest, dass die geänderte § 39 Abs. 4 einen Tag nach der Kundmachung im Bundesgesetzblatt wirksam wird.
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