Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie9/13/2006XXII
Umwelt
Bauindustrie und öffentliches Bauwesen
Zusammenfassung
Die Verordnung überträgt die Durchführung von Förderungsmaßnahmen für den Hochwasserschutz an die Landeshauptleute von Niederösterreich, Oberösterreich und Wien.Schwerpunkte
- Die Verordnung beruft sich auf Art. 104 Abs. 2 B‑V‑G, um die Befugnisse zur Durchführung von Hochwasserschutzförderungen an die Landeshauptleute zu übertragen.
- Die Förderungsmaßnahmen erfolgen nach den Vorgaben des Wasserbautenförderungsgesetzes, das die Grundlagen für Hochwasserschutzprojekte festlegt.
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