Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft9/13/2006XXII
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, welche Hartweizensorten ab 2007 für die Qualitätsprämie nach EU‑Regelung berechtigt sind. Sie beruft sich auf § 99 Abs. 1 Z 6 MOG und unterscheidet zwischen Winter‑ und Sommersorten.Schwerpunkte
- Die Verordnung beruft sich auf § 99 Abs. 1 Z 6 des Marktordnungsgesetzes als Rechtsgrundlage.
- Sie legt fest, welche Hartweizensorten ab dem Jahr 2007 für die Qualitätsprämie in Frage kommen.
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