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Verzeichnis der Hartweizensorten für die Qualitätsprämie ab 2007
Verordnung vom 13.09.2006

Zusammenfassung

Die Verordnung legt fest, welche Hartweizensorten ab 2007 für die Qualitätsprämie nach EU‑Regelung berechtigt sind. Sie beruft sich auf § 99 Abs. 1 Z 6 MOG und unterscheidet zwischen Winter‑ und Sommer­sorten.
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft9/13/2006XXII
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei

Zusammenfassung

Die Verordnung legt fest, welche Hartweizensorten ab 2007 für die Qualitätsprämie nach EU‑Regelung berechtigt sind. Sie beruft sich auf § 99 Abs. 1 Z 6 MOG und unterscheidet zwischen Winter‑ und Sommer­sorten.

Schwerpunkte

  • Die Verordnung beruft sich auf § 99 Abs. 1 Z 6 des Marktordnungsgesetzes als Rechtsgrundlage.
  • Sie legt fest, welche Hartweizensorten ab dem Jahr 2007 für die Qualitätsprämie in Frage kommen.
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Pröll Josef, Dipl.-Ing.

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