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Ingenieurgesetz‑Durchführungsverordnung 2006 – Definition von Lehranstalten und Praxis Verordnung vom 9/22/2006
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Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft9/22/2006XXII
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei

Zusammenfassung

Die IGDV 2006 definiert, welche Einrichtungen als höhere land‑ und forstwirtschaftliche Lehranstalten gelten und welche beruflichen Tätigkeiten als anrechenbare Praxis für das Ingenieurgesetz zählen. Gleichzeitig wird die alte Verordnung von 1990 zum 31. August 2006 außer Kraft gesetzt.

Schwerpunkte

  • Die Verordnung listet neun Typen von höheren land‑ und forstwirtschaftlichen Lehranstalten auf, die für das Ingenieurgesetz relevant sind.
  • Sie definiert, welche Tätigkeiten in der Landwirtschaft und Forstwirtschaft als anrechenbare Praxis gelten – von Betriebstätigkeiten bis zu Forschungs‑ und Beratungsaufgaben.
Dokumente (PDFs)
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Pröll Josef, Dipl.-Ing.

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