Zusammenfassung
Die Verordnung erlaubt den öffentlichen Sicherheitsdiensten in Vorarlberg, an definierten Grenzübergängen Zollaufsichtsmaßnahmen durchzuführen. Sie tritt am 1. März 2007 in Kraft und ersetzt die Regelung von 2004.Bundesministerium für Finanzen10/12/2006XXII
Finanzwesen
Verwaltungsrecht
Öffentliche Verwaltung
Zusammenfassung
Die Verordnung erlaubt den öffentlichen Sicherheitsdiensten in Vorarlberg, an definierten Grenzübergängen Zollaufsichtsmaßnahmen durchzuführen. Sie tritt am 1. März 2007 in Kraft und ersetzt die Regelung von 2004.Schwerpunkte
- Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Vorarlberg dürfen an den genannten Grenzübergängen allgemeine Zollaufsichtsmaßnahmen durchführen.
- Die Befugnis beruht auf § 15 Abs. 3 des Zollrechts‑Durchführungsgesetzes und bezieht sich auf Maßnahmen nach § 22 desselben Gesetzes.
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