Änderung der Ausländerbeschäftigungsverordnung – neue Regelung für ausländische Pflegekräfte
Verordnung vom 25.10.2006Zusammenfassung
Die Verordnung von 2006 ergänzt die Ausländerbeschäftigungsverordnung um eine Regelung für ausländische Pflegekräfte in Privathaushalten, die nur dann beschäftigt werden dürfen, wenn die zu betreuende Person ab Pflegestufe 3 Pflegegeld erhält und die Vollversicherung gilt. Inkrafttreten: 1. November 2006.Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit10/25/2006XXII
Arbeitsrecht
Sozialpolitik
Ausländischer Staatsangehöriger
Zusammenfassung
Die Verordnung von 2006 ergänzt die Ausländerbeschäftigungsverordnung um eine Regelung für ausländische Pflegekräfte in Privathaushalten, die nur dann beschäftigt werden dürfen, wenn die zu betreuende Person ab Pflegestufe 3 Pflegegeld erhält und die Vollversicherung gilt. Inkrafttreten: 1. November 2006.Schwerpunkte
- Es wird ein neuer Absatz (Ziffer 6) nach § 1 Z 5 eingefügt, der die Beschäftigung ausländischer Pflege‑ und Betreuungskräfte in Privathaushalten regelt.
- Die neue Ziffer 6 gilt nur, wenn die zu betreuende Person Pflegegeld ab Pflegestufe 3 bezieht und die Beschäftigung der Vollversicherung nach dem ASVG unterliegt.
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