Zusammenfassung
Die Verordnung von 2006 ändert die Durchführungsvorschrift des Amateurfunkgesetzes: Sie streicht ein Wort aus § 26, ergänzt das Frequenzband 50‑52 MHz mit einer Leistungsbegrenzung, fügt neue Zeilen in Tabellen ein und definiert detaillierte technische sowie betriebliche Bedingungen für bestimmte Frequenzbereiche.Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie2/2/2006XXII
Technik
Funkwesen
Kommunikation
Zusammenfassung
Die Verordnung von 2006 ändert die Durchführungsvorschrift des Amateurfunkgesetzes: Sie streicht ein Wort aus § 26, ergänzt das Frequenzband 50‑52 MHz mit einer Leistungsbegrenzung, fügt neue Zeilen in Tabellen ein und definiert detaillierte technische sowie betriebliche Bedingungen für bestimmte Frequenzbereiche.Schwerpunkte
- Der Ausdruck „außer Morsetelegraphie“ wird aus § 26 Abs. 3 gestrichen, sodass die Regelung nun allgemein für alle Amateurfunkarten gilt.
- In § 41 wird das Frequenzband 50‑52 MHz mit einer maximalen Sender‑Spitzenleistung von 10 W in die Tabelle aufgenommen.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.