Bundesministerium für Justiz11/22/2006XXIII
Verwaltungsrecht
Zusammenfassung
Die Verordnung von 2006 verleiht dem ÖVC den Status eines bevorrechteten Gläubigerschutzverbands und tritt am 1. Juni 2007 in Kraft.Schwerpunkte
- Der ÖVC wird als bevorrechteter Gläubigerschutzverband anerkannt.
- Die Rechtsgrundlage für die Bevorrechtung ist § 11 Abs. 1 des Insolvenzrechtseinführungsgesetzes.
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