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Bevorrechtung des ÖVC als Gläubigerschutzverband
Verordnung vom 22.11.2006

Zusammenfassung

Die Verordnung von 2006 verleiht dem ÖVC den Status eines bevorrechteten Gläubigerschutzverbands und tritt am 1. Juni 2007 in Kraft.
Bundesministerium für Justiz11/22/2006XXIII
Verwaltungsrecht

Zusammenfassung

Die Verordnung von 2006 verleiht dem ÖVC den Status eines bevorrechteten Gläubigerschutzverbands und tritt am 1. Juni 2007 in Kraft.

Schwerpunkte

  • Der ÖVC wird als bevorrechteter Gläubigerschutzverband anerkannt.
  • Die Rechtsgrundlage für die Bevorrechtung ist § 11 Abs. 1 des Insolvenzrechtseinführungsgesetzes.
Dokumente (PDFs)
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Gastinger Karin, Mag.

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