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Bevorrechtung des ÖVC als Gläubigerschutzverband Verordnung vom 11/22/2006
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Bundesministerium für Justiz11/22/2006XXIII
Verwaltungsrecht

Zusammenfassung

Die Verordnung von 2006 verleiht dem ÖVC den Status eines bevorrechteten Gläubigerschutzverbands und tritt am 1. Juni 2007 in Kraft.

Schwerpunkte

  • Der ÖVC wird als bevorrechteter Gläubigerschutzverband anerkannt.
  • Die Rechtsgrundlage für die Bevorrechtung ist § 11 Abs. 1 des Insolvenzrechtseinführungsgesetzes.
Dokumente (PDFs)
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Gastinger Karin, Mag.




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