Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft11/22/2006XXIII
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, welche zusätzlichen Lehrveranstaltungen und Magisterstudien für die Ausbildung zum Forstassistenten zu absolvieren sind, um einheitliche Qualifikationsstandards sicherzustellen.Schwerpunkte
- Zur Tätigkeit als Forstassistent ist befähigt, wer die in § 105 Abs. 1 Z 1 des Forstgesetzes genannten Grundausbildungen abgeschlossen hat und zusätzlich die Voraussetzungen aus den §§ 2 und 3 dieser Verordnung erfüllt.
- Absolventinnen und Absolventen des Diplomstudiums Forstwirtschaft müssen neun zusätzliche Lehrveranstaltungen (z. B. Waldbau und Forsttechnik, Strategische Unternehmensführung) erfolgreich absolvieren, sofern diese nicht bereits im Studium enthalten waren.
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