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Forstassistenten‑Ausbildungsverordnung 2006 Verordnung vom 11/22/2006
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Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft11/22/2006XXIII
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei

Zusammenfassung

Die Verordnung legt fest, welche zusätzlichen Lehrveranstaltungen und Magisterstudien für die Ausbildung zum Forstassistenten zu absolvieren sind, um einheitliche Qualifikationsstandards sicherzustellen.

Schwerpunkte

  • Zur Tätigkeit als Forstassistent ist befähigt, wer die in § 105 Abs. 1 Z 1 des Forstgesetzes genannten Grundausbildungen abgeschlossen hat und zusätzlich die Voraussetzungen aus den §§ 2 und 3 dieser Verordnung erfüllt.
  • Absolventinnen und Absolventen des Diplomstudiums Forstwirtschaft müssen neun zusätzliche Lehrveranstaltungen (z. B. Waldbau und Forsttechnik, Strategische Unternehmensführung) erfolgreich absolvieren, sofern diese nicht bereits im Studium enthalten waren.
Dokumente (PDFs)
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Pröll Josef, Dipl.-Ing.

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