Zusammenfassung
Die Verordnung legt einen Zuschlag von 0,7 % zum Arbeitgeber‑Beitrag zur Arbeitslosenversicherung für das Jahr 2007 fest. Sie basiert auf § 12 Abs. 1 Z 4 IESG und gilt ab dem 1. Januar 2007.Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit11/30/2006XXIII
Arbeitslosenversicherung
Zusammenfassung
Die Verordnung legt einen Zuschlag von 0,7 % zum Arbeitgeber‑Beitrag zur Arbeitslosenversicherung für das Jahr 2007 fest. Sie basiert auf § 12 Abs. 1 Z 4 IESG und gilt ab dem 1. Januar 2007.Schwerpunkte
- Der Zuschlag von 0,7 % zum Arbeitgeber‑Beitrag zur Arbeitslosenversicherung wird für das Jahr 2007 festgelegt.
- Der Zuschlag bezieht sich auf den vom Arbeitgeber zu leistenden Beitrag gemäß § 2 des Arbeitsmarkt‑Politik‑Finanzierungsgesetzes.
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